Artland-Grüne beantragen, in das Bundestagswahlprogramm eine Positionierung gegen Fracking aufzunehmen

07.05.21 –

Unser Änderungsantrag zum Bundestagswahlprogramm der Grünen erhielt auf der
Kreismitgliederversammlung OS-Land eine deutliche Mehrheit

Im Entwurf des Bundestags-Wahlprogramms der Grünen steht zum Erdgas richtigerweise: "...Denn auch Erdgas ist ein klimaschädlicher Brennstoff, insbesondere wenn man die zusätzlichen Emissionen bei seiner Förderung und dem Transport mit einrechnet."  Zu Fracking sagt der Wahlprogrammentwurf jedoch nichts. Was aber nicht im Wahlprogramm steht wird auch in eventuellen Koalitionsverhandlungen keine Rolle spielen. Daher haben wir einen Änderungsantrag gestellt mit der Bitte, hier zwei Sätze zu ergänzen:

„Es sollen keine zusätzlichen Erdgas-Lagerstätten durch Fracking erschlossen werden. Nach Auslaufen des zurzeit noch bundesweit geltenden Fracking-Regelungspaketes soll der weitere Einsatz der Fracking-Technik untersagt werden.“

Über das Bundestagswahl-Programm und die Änderungsanträge wird auf der Bundesdelegiertenversammlung am 11./13.06.2021 abgestimmt werden.
 

Zum Hintergrund der in diesem Jahr anstehenden gesetzlichen Regelungen:

Bekanntlich hat der Gesetzgeber 2016 spezielle Regelungen zum Fracking geschaffen, und zwar im Bundesberggesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz. Bestandteil dieser Regelungen war auch, dass dieser gesetzliche Rahmen bis Ende 2021 überprüft werden wird, nachdem Erprobungsmaßnahmen durchgeführt worden sein würden.

Die wichtigste Regelung für uns Artländer, die wir im nordwestlichen Bereich des Schiefergasgürtels wohnen, in dem in Badbergen im Jahre 2012 eine Fracking Maßnahme geplant war (Arbeitsprogramm für 2012, das dem LBEG eingereicht worden war: Abteufen und Testen -Frac- der Shale Gas Bohrung Ortland 26)  findet sich hier:

§ 13 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

(1)  1Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn
        1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder
            Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll
         …..
(2)  1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. 2Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. 3Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.

(6)  1Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 03. Juni 2018, erstellt. 2Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet. ….


(7)  Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Aus diesem Text ergibt sich, wie wichtig es ist, dass dieses Verbot auch nach dem 31.12.2021 noch Bestand hat oder besser noch ausgedehnt wird auf andere Lagerstätten. Da fraglich ist, ob die jetzige Bundesregierung dazu noch Beschlüsse fassen wird, ist es uns wichtig, diesen Punkt in das Bundestags-Wahlprogramm 2021 der Grünen aufzunehmen. Wir sind gespannt, wie die Bundesdelegiertenkonferenz Mitte Juni über diesen Antrag entscheiden wird.

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Aktuelles | Fracking